Um zwischen Eigengebrauch und Handel zu unterscheiden, werden bestimmte Indikatoren herangezogen. Dabei berücksichtigt man:
- bestimmte Grenzwerte des Wirkstoffgehalts (THC),
- die Menge der mitgeführten Substanz.
Um zwischen Eigengebrauch und Handel zu unterscheiden, werden bestimmte Indikatoren herangezogen. Dabei berücksichtigt man:
Die Menge allein reicht jedoch nicht aus, um den Eigengebrauch festzustellen. Es wird auch darauf geachtet, wie die Substanz aufbewahrt wird – etwa, ob sie bereits in verkaufsfertigen Portionen verpackt ist oder ob die Person größere Bargeldsummen bei sich trägt.
Zusammengefasst gilt:
Wenn der Eigengebrauch nachgewiesen werden kann, liegt keine Straftat vor. Dennoch können verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden, zum Beispiel:
Wenn Minderjährige mit Cannabis angetroffen werden, müssen die Eltern oder gesetzlichen Vormunde informiert werden. In der Regel werden sie zu einer Befragung beim Regierungskommissariat vorgeladen, das anschließend über die Verwaltungsstrafe entscheidet.
Änderungen im Straßenverkehrsgesetz
Was bedeutet das konkret für Cannabis / THC
| Bereich | Rechtsgrundlage | Verhalten / Tatbestand | Vorgesehene Sanktionen | Anmerkungen und Hauptquellen |
|---|---|---|---|---|
| Eigengebrauch | Art. 75 D.P.R. 309/1990 | Besitz oder Konsum von Cannabis für den persönlichen Gebrauch (geringe Mengen) | Verwaltungsstrafe: Entzug des Führerscheins, Reisepasses oder Waffenscheins für 1–3 Monate (leichte Drogen) bzw. 2–12 Monate (harte Drogen) | Kein Straftatbestand; Einzelfallbewertung. Quelle: Camera.it |
| Besitz zum Zwecke des Verkaufs (Drogenhandel) | Art. 73 D.P.R. 309/1990 | Besitz mit Hinweisen auf Verkauf oder Handel | Strafrechtlich: Freiheitsstrafe 2–6 Jahre und Geldstrafe 5.000–75.000 € (leichte Drogen); bis zu 20 Jahre bei harten Drogen | Abhängig von Menge, Verpackung, Ausrüstung, Geld. Quelle: Avvocatieuropei.com |
| Eigenanbau zum persönlichen Gebrauch | Art. 73 + Rechtsprechung (Kassationsgerichtshof) | Häuslicher Anbau weniger Pflanzen für den Eigenbedarf | In der Regel keine Straftat, wenn „rudimentär und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch“; kann jedoch Verwaltungsstrafen nach sich ziehen | Grauzone: richterliche Einzelfallbewertung. Quelle: Documenti.camera.it |
| Nicht genehmigter oder kommerzieller Anbau | Art. 73 D.P.R. 309/1990 | Produktion oder Anbau zum Zwecke des Verkaufs | Freiheitsstrafe 6–20 Jahre und Geldstrafe bis zu 260.000 € | Zählt als illegaler Drogenhandel. Quelle: Avvocatieuropei.com |
| Industriehanf (niedriger THC-Gehalt) | Gesetz 242/2016 | Anbau zertifizierter Sorten (THC ≤ 0,2 %) zur Herstellung von Fasern, Samen, Lebensmitteln, Textilien | Erlaubt, wenn die Bedingungen erfüllt sind (zertifiziertes Saatgut, Rückverfolgbarkeit) | Toleranzgrenze bis 0,6 % THC. Quelle: Deiva.eu |
| Blüten / „Cannabis light“ / CBD aus Blüten | D.L. 48/2025, umgewandelt in L. 80/2025 | Verkauf, Handel, Versand oder Transport von Hanfblüten oder Hanfderivaten (auch mit niedrigem THC-Gehalt) | Explizites Verbot; Straf- und Verwaltungsmaßnahmen gemäß D.P.R. 309/1990 | Handelsverbot seit 12. April 2025. Quelle: Beleafcbd.it |
| Medizinisches Cannabis | Ministerialdekret vom 9. November 2015 („Lorenzin-Dekret“) | Medizinische Verwendung auf Rezept für bestimmte Krankheiten | Erlaubt, unter ärztlicher und pharmazeutischer Kontrolle; Produktion durch das Militärische Chemisch-Pharmazeutische Institut in Florenz | Verschreibungspflichtig. Quelle: Cannabisterapeutica.info |
| Fahren unter Einfluss von THC | Art. 187 Straßenverkehrsgesetz | Fahren unter Drogeneinfluss (THC) | Geldstrafe 1.500–6.000 €, Führerscheinentzug 1–2 Jahre, Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr | Obligatorische toxikologische Kontrollen. Quelle: Abcsalute.it |
Stand: Herbst 2025
Die hier dargestellten Informationen beruhen auf Eigenrecherche ohne Rechtsverbindlichkeit.